Hoheitliche Aufgabe

Hoheitliche Aufgaben sind Tätigkeiten, die ein öffentliches Gemeinwesen (Staat, Gemeinde oder sonstige Körperschaft) kraft öffentlichen Rechts zu erfüllen hat. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist in Deutschland als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen (Art. 33 Abs. 4 GG).[1]

Hoheitsrechtlich und hoheitlich sind dabei synonym zu verstehen. Hoheitliche Aufgaben sind Aufgaben im Rahmen der Hoheitsverwaltung, bei denen der Staat durch seine Organe dem Bürger in einem Subordinationsverhältnis als übergeordneter Hoheitsträger gegenübertritt. Hoheitliches Handeln umfasst sowohl den Bereich, mit dem unmittelbar staatliche Befehls- und Zwangsgewalt angewendet wird als auch den Bereich staatlicher Daseinsvorsorge.[2] Der Staat kann auch durch Private, die er beleiht oder als Verwaltungshelfer heranzieht, hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Typische Handlungsformen der Hoheitsverwaltung (Hoheitsakte) sind der Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen sowie Verwaltungsakte.[2][3]

Erst die Aufgabe (Zweck) und die Mittel zur Erreichung des Zwecks sind zusammen geeignet, eine hoheitliche Tätigkeit umfassend zu charakterisieren.[4]

  1. Hoheitliche Aufgaben. Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 1. September 2023.
  2. a b Maximilian Baßlsperger: Kommentar zum Beamtenrecht in Bayern: Hoheitliche Aufgaben. In: rehm-verlage.de. Abgerufen am 4. Januar 2023.
  3. Maximilian Baßlsperger: Was bedeutet „hoheitlich“? In: rehm-verlag.de. 30. Juli 2018, abgerufen am 4. Januar 2023.
  4. Dieter Keidel, Polizei und Polizeigewalt im Notstandsfall, 1973, S. 28

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