Basisdaten | |
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Titel: | Impfgesetz |
Art: | Reichsgesetz |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht |
Erlassen am: | 8. April 1874 (RGBl. S. 69) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1875 |
Außerkrafttreten: | 1966 (DDR) 1983 (BR Deutschland) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Impfgesetz vom 8. April 1874 (oft auch Reichsimpfgesetz) war ein vom deutschen Reichstag beschlossenes Gesetz über eine allgemeine Impfpflicht gegen die Pocken und damit das erste Impfgesetz, das in ganz Deutschland galt.
Das 1966 (DDR[1]) bzw. 1983 (Bundesrepublik Deutschland) aufgehobene Gesetz trug die offizielle Bezeichnung Impfgesetz.
In der Phase der Reichsgründung und auch bedingt durch den Deutsch-Französischen Krieg gab es vielfache Ausbrüche der Pocken. Deshalb wurde in den 1870er Jahren über die Einführung einer allgemeinen und verpflichtenden Pockenimpfung debattiert, die schließlich zum Erlass des Impfgesetzes 1874 führte. Das Königreich Bayern hatte bereits 1807 eine solche Impfpflicht eingeführt und deshalb geringere Fallzahlen. Statistiken zeigen, dass die Einführung der Impfpflicht zu einem deutlichen Rückgang der Pocken auch in Preußen führte, während in Österreich, wo keine Impfpflicht eingeführt wurde, die Fallzahlen auch in den folgenden Jahren hoch blieben.[2] Auf lange Sicht erwies sich die Impfung gegen die Pocken als erfolgreich. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erklärte die Pocken 1980 endgültig für ausgerottet.