Insolvenzanfechtung (Deutschland)

Die in § 129 ff. InsO geregelte Insolvenzanfechtung bezeichnet ein Rechtsinstitut des deutschen Insolvenzrechts. Es ermöglicht dem Insolvenzverwalter – oder im Fall der Anordnung der Eigenverwaltung dem Sachwalter (§ 280 InsO) – die Rückabwicklung von Rechtshandlungen, die der Schuldner im Vorfeld des Verfahrens vorgenommen hat. Bei den betreffenden Rechtshandlungen kann es sich um Vermögensverschiebungen, aber auch um Deckungsgeschäfte handeln. Durch die Insolvenzanfechtung werden der Insolvenzmasse neben dem bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandenen Vermögen des Insolvenzschuldners die bereits zuvor anfechtbar dem Vermögen entzogenen Werte wieder zurückgeführt, damit sie im Rahmen des Verfahrens an die Gesamtheit der Gläubiger ausgeschüttet werden können.

Ein Insolvenzverwalter kann einen Vermögenswert im Wege der Anfechtung zurückfordern, wenn der Insolvenzschuldner vor Verfahrenseröffnung eine Rechtshandlung vorgenommen hat, welche die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger benachteiligt. Weiterhin muss ein Anfechtungsgrund vorliegen, der es rechtfertigt, die vom Schuldner erbrachte Leistung vom Anfechtungsgegner zurückzufordern und hierdurch die Rechtssicherheit des Geschäftsverkehrs zu beeinträchtigen. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn der Schuldner Vermögensgegenstände an Dritte verschenkt. Der Beschenkte ist weniger schutzwürdig als die Gesamtheit der Gläubiger, die infolge der Schenkung zunächst nicht auf den Vermögensgegenstand zurückgreifen können, da er für seinen Erwerb keine eigene Leistung erbringen musste.

Die Insolvenzanfechtung beruht in vielen anderen Rechtsordnungen auf ähnlichen Erwägungen wie in Deutschland. Daher sehen diese vergleichbare Voraussetzungen vor. Mit der Insolvenzanfechtung verwandt ist die Anfechtung von gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen außerhalb des Insolvenzverfahrens. Entsprechende Regelungen sehen beispielsweise Deutschland mit dem Anfechtungsgesetz und Österreich mit der Anfechtungsordnung vor. Antiker Vorfahre der Anfechtung von Rechtshandlungen ist die römisch-rechtliche Paulianische Anfechtungsklage, die actio Pauliana.


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