Irrtumslehren im deutschen Strafrecht

Der Begriff des Irrtums bezeichnet im deutschen Strafrecht die Unkenntnis oder die Fehlvorstellung des Straftäters bezüglich eines rechtlich relevanten Umstands. Hierzu zählen zum einen Tatumstände, zum anderen die an eine Tat geknüpften Rechtsfolgen. Ein solcher Irrtum kann sich auf die Strafbarkeit des Täters auswirken, da der Kenntnisstand des Täters auf der Ebene des Vorsatzes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld von Bedeutung ist. Irrtümer können sich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Täters auswirken.

Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt Irrtümer lediglich punktuell als Tatbestandsirrtümer (§ 16 StGB), Verbotsirrtümer (§ 17 StGB) und als Irrtümer über das Vorliegen der „Umstände“ eines entschuldigenden Notstands (§ 35 Absatz 2 StGB). Auf dieser gesetzlichen Grundlage entwickelte die Rechtswissenschaft eine komplexe Dogmatik, die unterschiedliche Irrtumsformen systematisiert und passenden Rechtsfolgen zuordnet. Weiterhin existieren Irrtumsformen, die sich nicht auf die Strafbarkeit des Täters auswirken, sondern allenfalls auf die Strafzumessung, und solche, die gänzlich rechtlich irrelevant sind.


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