Jagdgenossenschaft

Gedenkstein der Jagdgenossenschaft Radensdorf, einem Stadtteil von Lübben (Spreewald)

Jagdgenossenschaften sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie entstehen kraft Gesetzes (§ 9 BJagdG), ohne dass es eines Beschlusses oder eines anderen Aktes bedarf.

Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, sogenannte Jagdgenossen, sind die Eigentümer der Flächen einer Gemeinde, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, d. h. im Zusammenhang eine bestimmte, vom Landesrecht abhängige Mindestfläche (Mindestfläche von 150 Hektar, bzw. in Bayern und in Niedersachsen[1] 250 Hektar) umfassen. Bejagbare Flächen sind im Jagdkataster verzeichnet.

  1. Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)

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