Justizgrundrecht

Als Justizgrundrecht, bisweilen auch Prozeßgrundrecht genannt, bezeichnet man im deutschen Recht ein Grundrecht, bzw. korrekterweise einen grundrechtsgleichen Anspruch, aus welchem dem Einzelnen eine subjektive Rechtsposition im Falle eines Gerichtsverfahrens zugesichert wird. Justizgrundrechte gewährleisten somit die Möglichkeit von Rechtsschutz und die Beachtung bestimmter Verfahrensgrundsätze. In Art. 19 Abs. 4 GG wird überdies die Rechtsweggarantie festgeschrieben, die den (verbindlichen) Zugang zu den Gerichten ermöglicht.


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