Kollektive Sicherheit bezeichnet in der Rechts- und Politikwissenschaft ein System von Sicherheit zwischen mehreren Staaten (vgl. Art. 24 Abs. 2 GG), das nach innen Wirksamkeit entfaltet und im Prinzip nicht gegen einen äußeren Feind gerichtet sein sollte. Normalerweise bezeichnet man damit ein universales Sicherheitssystem, etwa der Vereinten Nationen (UNO) oder des Völkerbundes, das die allgemeine und umfassende Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle ermöglichen soll. Zu diesem Zweck müssen die Staaten in einem längeren Prozess, der in der UN-Charta als Übergangszeit definiert ist, in Hoheitsbeschränkungen einwilligen. Die Errichtung eines universalen Systems der kollektiven Sicherheit im Rahmen der Vereinten Nationen konnte aufgrund der Blockierung durch einige Staaten, die traditionell und historisch der kollektiven Sicherheit und verbindlichen internationalen Rechtsprechung – die auch als Teil eines solchen umfassenden Systems gedacht ist – ablehnend gegenüberstehen, nicht realisiert werden.