Kommunalwahlrecht (Rheinland-Pfalz)

Im Land Rheinland-Pfalz finden alle fünf Jahre allgemeine Kommunalwahlen statt, bei denen neben den Mitgliedern der Gemeinderäte und der Kreistage auch die ehrenamtlichen Stadt- und Ortsbürgermeister gewählt werden. In Städten tragen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat, auf der Verwaltungsebene Verbandsgemeinde werden diese Verbandsgemeinderat genannt. Soweit in Städten oder Gemeinden Ortsbezirke bestehen, werden auch die Ortsbeiräte und die Ortsvorsteher gewählt. Im Bezirksverband Pfalz werden darüber hinaus auch die Mitglieder des Bezirkstags neu gewählt. Die Wahlen finden seit Einführung der Europawahl (1979) am selben Tag wie diese statt.

Seit den Kommunalwahlen im Jahr 1989 gibt es die Möglichkeit des Kumulierens, Panaschierens und Streichens von Bewerbern in den Wahlvorschlägen auf den Stimmzetteln.

Die Bürgermeister der Verbandsgemeinden und der verbandsfreien Städte und Gemeinden, die Oberbürgermeister der kreisfreien und der Großen kreisangehörigen Städte sowie die Landräte werden alle acht Jahre direkt gewählt. Soweit möglich erfolgt deren Wahl auch am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen.


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