Konsolidation (Bergbau)

Als Konsolidation (veraltete Schreibweise Consolidation, auch Zusammenschlagung, seltener auch Konsolidierung genannt) bezeichnet man im Bergbau die Vereinigung von zwei oder mehr aneinander angrenzenden Bergwerken. Durch die Konsolidation werden die bisher eigenständigen Bergwerke bergrechtlich und betrieblich zu einem neuen Bergwerk vereinigt.[1] Die Konsolidation war jedoch nicht nur zwischen Bergwerken möglich, es konnten auch Bergwerke mit verliehenen Grubenfeldern konsolidieren.[2] Die Konsolidation wurde in den einzelnen Bergbaurevieren bis ins 19. Jahrhundert unterschiedlich behandelt und erst im Laufe des 19. Jahrhunderts einheitlich geregelt,[1] für das Königreich Preußen durch das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865.[3] Vereinigte Bergwerke wurden häufig durch ein vorangestelltes Zeche Vereinigte … im Namen als solche kenntlich gemacht, wie z. B. die Zeche Vereinigte Rheinelbe & Alma in Gelsenkirchen-Ückendorf oder die Zeche Vereinigte Hamburg und Franziska in Witten. 1861 erhielt ein solcher Verbund in Schalke den Namen Zeche Consolidation.[2]

  1. a b Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Quelle 4.
  2. a b Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Quelle 5.
  3. Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865. In: Gesetz-Sammlung für die Königlich-Preußischen Staaten, Jg. 1865, Nr. 30, S. 705–760, darin zweiter Teil, fünfter Abschnitt: Von der Konsolidation, S. 714–716.

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