Vertragszahnärzte können nach § 119b Abs. 1 SGB V seit 1. April 2014 mit stationären Pflegeeinrichtungen einzeln oder gemeinsam Kooperationsverträge schließen. Grundlage ist eine Rahmenvereinbarung über eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.