Die Krankenversicherung in Deutschland bezeichnet das zweigliedrige Krankenversicherungssystem von gesetzlicher und privater Krankenversicherung. GKV und PKV „sollen als jeweils eigene Säule für die ihnen zugewiesenen Personenkreise einen dauerhaften und ausreichenden Versicherungsschutz gegen das Risiko der Krankheit auch in sozialen Bedarfssituationen sicherstellen.“[1]
Die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelte gesetzliche Krankenversicherung, deren Träger die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen sind, ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung (§ 4 Abs. 2, § 21 Abs. 2 SGB I). Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007[2] wurde eine allgemeine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eingeführt (§ 193 Abs. 3 VVG). Die private Krankenversicherung, die für Personen ohne Zugang zur GKV ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, wird als substitutive Krankenversicherung bezeichnet (§ 146 Abs. 1 VAG).
Während die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen in der Regel als Sach- und Dienstleistungen erhalten (§ 2 Abs. 2 SGB V), sind die privaten Versicherer gem. § 192 Abs. 1 VVG typischerweise verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen zu erstatten (Kostenerstattungsprinzip).
Von den mehr als 83 Millionen Menschen in Deutschland waren 2020 rund 73 Millionen in 105 Kassen der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Das entspricht fast 90 %. Gut 10 % der Bevölkerung waren privat krankenversichert.[3]