Kriegsbeute

Als Kriegsbeute werden Gegenstände bezeichnet, die während oder nach kriegerischen Auseinandersetzungen ohne Bezahlung dem jeweiligen Gegners entzogen werden und nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Es können Sachgüter, geistige Güter (zum Beispiel Patente) oder Menschen (zum Beispiel zwecks Zwangsarbeit, Versklavung oder Lösegelderzielung) als Kriegsbeute genommen werden.

Größere Kunstsammlungen wurden im Rahmen von Kriegen oft organisiert erbeutet und abtransportiert (siehe Beutekunst). Engländer und US-Amerikaner hatten im Zweiten Weltkrieg Kunstoffiziere. Diese agierten oft dicht hinter der Front und arbeiteten auch für den Kunstschutz: Sie versuchten zu bewirken, dass Kunstschätze von alliierten Soldaten angemessen bewacht wurden und im Zuge der Eroberung keine vorübergehend rechtsfreien Räume entstanden, in denen zum Beispiel Diebe die Kunstschätze stehlen konnten.[1]

Lebensmittel oder andere Verbrauchsgüter, die im Rahmen des Fouragierens dem Gewahrsam des Gegners oder seiner Staatsbürger entzogen werden, und der Versorgung der Truppe oder von Kriegsgefangenen dienen, gelten nicht als Kriegsbeute, sondern als Requisition. Im Gegensatz zur Kriegsbeute muss für Requisitionen seit 1899 ein Empfangsschein ausgestellt werden, der einen Entschädigungsanspruch verbriefen kann.

Wirtschaftsgüter, die erst nach Abschluss der Feindseligkeiten aufgrund vertraglicher Regelung (oft in einem Friedensvertrag) dem Besiegten entzogen werden, bezeichnet man als Reparationen. Bereits zuvor gemachte Kriegsbeute kann bei Einverständnis der Vertragsparteien auf die Reparationen angerechnet werden.

Zu Kriegsbeute nach islamischem Recht siehe Ghanīma und Fai'.

  1. Günther Haase: Kunstraub und Kunstschutz. 2008, Books on Demand, Leseprobe (S. 401; Band I von II).

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