Die Landesjugendämter sind in der Struktur der Jugendhilfe in Deutschland überörtliche Träger der Jugendhilfe. Die Landesjugendämter können beim Land als Abteilung des für Jugend zuständigen Ministeriums bzw. der entsprechenden Senatsverwaltung (z. B. Berlin) angesiedelt sein. In Nordrhein-Westfalen ist es eine Behörde der Landschaftsverbände. Die Landesjugendämter sind in der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter zusammengeschlossen. Das SGB VIII erwähnt sie als „überörtliche Träger“. Der Begriff „Jugendamt“ wird sprachlich im Allgemeinen nicht für Landesjugendämter verwendet, sondern nur für Jugendämter auf kommunaler (Berlin: bezirklicher) Ebene.
Staatliche Aufgaben, für die eigentlich das Landesjugendamt zuständig wäre, können auch an bestimmte Institutionen übertragen werden. So ist z. B. in Bayern der Bayerische Jugendring (BJR) als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit entsprechenden Aufgaben (z. B. der finanziellen Förderung der Jugendarbeit aus den Mitteln des Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung) betraut. Daraus ergibt sich ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Jugendring und Staat, das sich u. a. in der Rechtsaufsicht des Bayerischen Kultusministeriums über den BJR widerspiegelt.