Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über den Lastenausgleich |
Kurztitel: | Lastenausgleichsgesetz |
Abkürzung: | LAG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Sozialrecht |
Fundstellennachweis: | 621-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) |
Inkrafttreten am: | 1. September 1952 |
Neubekanntmachung vom: | 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, ber. 1995 I S. 248) |
Letzte Änderung durch: | Art. 211 VO vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1352) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
27. Juni 2020 (Art. 361 VO vom 19. Juni 2020) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz, LAG) vom 14. August 1952 hatte zum Ziel, Deutschen, die infolge des Zweiten Weltkrieges und seiner Nachwirkungen Vermögensschäden oder besondere andere Nachteile erlitten hatten, eine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Lastenausgleich können beanspruchen
So heißt es in der Präambel:
„In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet, und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen.“
Vorbild für das Gesetz war die Gesetzgebung zum Lastenausgleich in Finnland nach der Vertreibung der Finnen aus Karelien.
Während des Zweiten Weltkriegs waren Sachschäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen infolge eines Angriffs auf das Reichsgebiet nach der Kriegssachschädenverordnung ausgeglichen worden, aufgehoben mit §§ 373 Nr. 3, 375 LAG.