Leibgedinge

Ein Leibgedinge (auch Leibgut, Leibrente, Leibzucht, Dotalium, Doalium oder Vitalitium[1]) war im späten Deutschen Kaiserreich die Verpflichtung, Naturalleistungen wie Wohnung, Nahrungsmittel, Hege und Pflege gegenüber einer Person bis zu deren Ableben zu erbringen, die meist bei Hofübergaben in der Landwirtschaft zwischen Übergeber und Übernehmer vereinbart wurde.

Da das Erbschaftsrecht für Bauernhöfe im Norden Deutschlands (Anerbenrecht) sich grundlegend von dem in Teilen Süddeutschlands (Realteilung) unterschied, wurden aufgrund dieser auseinandergehenden Traditionen in der Vergangenheit landschaftlich unterschiedliche Begriffe verwendet.

Im Norden und Westen Deutschlands ist heute der Begriff Altenteil üblich.[2][3] In Bayern hingegen wird der Begriff Leibgeding (eine Nebenform von Leibgedinge) dem Begriff des Altenteils vorgezogen.[4][5]

Spezielle Formen des Leibgedinges sind das Ausgedinge in Österreich (in Bayern auch Austrag genannt) und das Witwengut.

  1. Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig/ Wien 1909 (zeno.org [abgerufen am 28. Mai 2019] Lexikoneintrag „Leibgedinge“).
  2. Höfeordnung (HöfeO) § 14 Stellung des überlebenden Ehegatten, gesetze-im-internet.de
  3. (1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die ... . Siehe Höfeordnung (HöfeO) § 1 Begriff des Hofes, gesetze-im-internet.de
  4. Art. 30 Leibgedingsrechte und nicht eingetragene Rechte, gesetze-bayern.de
  5. Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG, gesetze-bayern.de

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