Liste der Kommandozeichen der Bundeswehr

Die Liste der Kfz-Kommandozeichen der Bundeswehr zeigt alle Kommandoflaggen, -stander und -wimpel, die seit Gründung der Bundeswehr verwendet wurden. Die Zeichen richten sich nach der Bundeswehr-Vorschrift A1-2630/0-9803 „Militärische Formen und Feiern der Bundeswehr“ (ehemals ZDv 10/8).

Im Gegensatz zu den Kfz-Standern der Bundesregierung, die den Adler des Bundesschilds zeigen, wird auf den Kommandozeichen der Bundeswehr das Bundeswappen gezeigt.

Die jeweiligen Teilstreitkräfte und militärischen Organisationsbereiche sowie besitzen folgende Grundfarben (Kursiv= RAL-Farbe, in Klammern die Umgangsbezeichnung): Heer: Türkisgrün (Grün, Jägergrün); Luftwaffe: Narzissengelb (Gelb, Goldgelb); Marine: Enzianblau (Blau); Zentraler Sanitätsdienst: Kobaltblau (Kobaltblau, Dunkelblau); Streitkräftebasis: Reinorange (Orange); Cyber- und Informationsraum: graphitgrau (Dunkelgrau). Das Territoriale Führungskommando hat die Grundfarbe feuerrot (Rot, Hochrot).

Durch seine insgesamt bisher sechs Heeresumstrukturierungen fanden während der Bundeswehrgeschichte zahlreiche Ergänzungen bzw. Änderungen bei den Kommandozeichen statt. Nach der erstmaligen Einführung von Kommandozeichen im Jahr 1957 gab es Änderungen in den Jahren 1959, 1961, 1973, 1995 und 2004, bei denen man versuchte, alle Kommandoebenen mit „systematisch“ einheitlichen Zeichen auszustatten. Dies geschah bis zum heutigen Tag nicht bei der Deutschen Marine, die nicht alle Befehlsebenen mit entsprechenden Zeichen ausstattet. So wurden im Jahr 1995 bereits angenommene Kommandozeichen im Jahr 2004 wieder abgeschafft, da dafür kein Bedarf vorhanden sei.

Die Kommandozeichen dürfen bei der Bundeswehr am vorderen linken Kotflügel des Dienstfahrzeuges als Kraftfahrzeugstander angebracht werden, sofern das Fahrzeug mit der Vorrichtung dafür ausgestattet ist. Gemäß ZDv 43/2 (Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr/Bestimmungen für den Kraftfahrbetrieb von Dienstfahrzeugen) ist der Stander abzunehmen oder zu verdecken, wenn der zur Führung des Standers berechtigte Offizier das Dienstfahrzeug nicht nutzt.


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