Majorat

Majorat oder Ältestenrecht bezeichnet ein mittelalterliches Erbrecht, bei dem ein Landbesitz oder Vermögen oder ein Teil davon in der Form einer Stiftung zu einem Majoratsgut gewandelt wurde, das vom ältesten Sohn (Primogenitur) als Ganzes zu erben und zu erhalten war; gab es keinen Sohn, fiel das auch als Ältestengut bezeichnete Majorat dem nächsten männlichen Verwandten zu, bei gleichem Grad der Verwandtschaft dem ältesten Verwandten. Der Erbe wurde zum neuen Majoratsherrn und zahlte den jüngeren Söhnen und den Töchtern des Erblassers allenfalls einen geringen Unterhalt (Beispiel: Majorat Bärsdorf).

Eine ähnliche Einrichtung des Erbrechts war das Fideikommiss („zu treuen Händen belassen“), das etwa nach österreichischem Recht entweder als Primogenitur, als Majorat oder als Seniorat vererbt wurde. (§§ 618 bis 645 ABGB, JGS Nr. 946/1811).[1]

Beide Einrichtungen stammen aus Frankreich, wo sie gesetzlich eindeutig geregelt waren und besonders ab 1800 unter Napoleon Verbreitung in Europa fanden.[2][3] Die Abschaffung der Majorate in Spanien durch die Cortes im Jahre 1855 bewirkte für viele alte Familienbesitze den Ruin.

  1. §§ 618 ff ABGB, Stf. JGS Nr. 946/1811 (eReader, ALEX Online).
  2. William Burge: The creation of majorats. Rules respecting them. Abrogation of them. In: Derselbe: Commentaries on Colonial and Foreign Laws Generally – And in Their Conflict with Each Other – and with the Law of England. Band 2. Saunders and Benning, 1838, S. 207–217 (englisch; Volltext in der Google-Buchsuche).
  3. Lexikoneintrag: Majorat. In: Adelsrecht.de. 21. November 2002, abgerufen am 2. Mai 2020.

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