Mediatisierung

In der Geschichte des Heiligen Römischen Reiches und des Deutschen Bundes war die Mediatisierung („Mittelbarmachung“) von 1803 und 1806 die Eingliederung der bisher reichsunmittelbaren Reichsstände und Adligen in die neuen deutschen Bundesstaaten.

Im Reich gab es Fürsten und Grafen – die „wirklichen“ Reichsfürsten und Reichsgrafen –, die Anteil an der Souveränität des Heiligen Römischen Reichs hatten. Voraussetzung war meistens der Besitz eines reichsständischen Territoriums (Ausnahme: die sogenannten Personalisten). Mit der Mediatisierung verloren sie die meisten dieser Rechte und wurden standesherrlich größeren Territorien ein- und untergeordnet; als Standesherren blieb ihnen die Ebenbürtigkeit mit den weiterhin souveränen Häusern erhalten. Dagegen bedeutete die damalige Mediatisierung für die Gruppe der Reichsfreiherren den Verlust ihrer Reichsunmittelbarkeit, also des Vorrechts, erstinstanzlich bei Reichsgerichten klagen zu dürfen.

Im Deutschen Bund war die Mediatisierung kleinerer Staaten zeitweise ein Thema. Vor allem in der Frankfurter Nationalversammlung 1848/1849 gab es eine solche Mediatisierungsfrage, bei der die kleinsten deutschen Staaten größeren zugeschlagen worden wären. Die betroffenen Staaten protestierten und es fand sich keine politische Mehrheit für ein Thema, das den Ärger nicht zu lohnen schien.

Heute wird unter Mediatisierung im Völkerrecht die (Interessen-)Vertretung innerstaatlicher Akteure durch den Staat als völkerrechtliches Subjekt verstanden.


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