Bei meldepflichtigen Krankheiten bzw. anzeigepflichtigen Krankheiten handelt es sich um bestimmte übertragbare Infektionen des Menschen, die einer Meldepflicht bzw. Anzeigepflicht unterliegen und somit öffentlichen Behörden gemeldet werden müssen. Das bedeutet, dass Erregernachweis, Infektionsverdacht, Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten an das Gesundheitsamt, den Kantonsarzt oder die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. auch an übergeordnete Gesundheitsbehörden gemeldet werden müssen. Also gibt es strenggenommen auch meldepflichtige bzw. anzeigepflichtige Erreger, für die der Nachweis/Laborbefund eine Meldepflicht bzw. Anzeigepflicht auslöst.
Für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sind Kenntnisse über das Vorkommen der Krankheiten Voraussetzung. Hierbei sind behandelnde Ärzte und die mit der Diagnostik beauftragten Labore wichtige Quellen. Die Auswahl der Erkrankungen wird bestimmt durch die Gefährlichkeit der Krankheit (Schwere, Häufigkeit eines tödlichen Ausgangs und Gefahr der Verbreitung), der Notwendigkeit behördlicher Reaktionen sowie hinweisgebend für Hygienemängel. Zur Meldung verpflichtet sind feststellender Arzt und Leitung von Laboratorien, in bestimmten Fällen aber beispielsweise auch Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe oder Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern und ähnlichen Einrichtungen.