Mess- und Eichgesetz

Basisdaten
Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
Kurztitel: Mess- und Eichgesetz
Früherer Titel: Gesetz über das Meß- und Eichwesen
Abkürzung: MessEG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gewerberecht
Fundstellennachweis: 7141-8
Ursprüngliche Fassung vom: 11. Juli 1969
(BGBl. I S. 759)
Inkrafttreten am: überw. 1. Juli 1970
Neubekanntmachung vom: 23. März 1992
(BGBl. I S. 711)
Letzte Neufassung vom: 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2722)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. August 2013, 1. September 2014,
1. Januar 2015
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1663)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Juni 2021
(Art. 2 G vom 9. Juni 2021)
GESTA: E060
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Mess- und Eichgesetz legt im deutschen Recht Anforderungen fest, die für Messgeräte einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen wird vermutet, wenn das Messgerät einer harmonisierten Norm entspricht (§ 7). Ob ein Messgerät den Anforderungen genügt, wird von Konformitätsbewertungsstellen bewertet (§ 13).

Das Gesetz stellt eine Neufassung des Eichgesetzes dar, deren schrittweises Inkrafttreten erst zum 1. Januar 2015 abgeschlossen war. Bis dahin blieben zwischenzeitlich noch nicht abgelöste Vorschriften des Eichgesetzes gültig.


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