Der Begriff Musikrecht umfasst im weiteren Sinn als objektives Recht alle Normen, die sich mit der Musik beschäftigen. Damit handelt es sich um eine Querschnittsmaterie, die Teil des Medienrechts ist. Im engeren Sinn bezeichnet der Begriff nur den Teilbereich des Urheberrechts, der auf Musik anwendbar ist. Als „Musikrechte“ werden die subjektiven Urheberrechte an einem Musikstück bezeichnet. Musikerrecht bezeichnet demgegenüber die für Musiker wichtigen Rechtsgebiete.