Nachtragshaushalt

Unter einem Nachtragshaushalt versteht man die nachträgliche Änderung eines bereits vom Parlament verabschiedeten Haushaltsgesetzes des Bundes oder eines Bundeslandes bzw. einer Haushaltssatzung von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlichen Haushalten (Sondervermögen, Fonds Deutsche Einheit, ERP-Fonds, Öffentliche Stiftungen etc.) bei einer unerwarteten Abweichung vom Haushaltsplan im laufenden Haushaltsjahr.[1] Beim Haushalt der Europäischen Union wird gleichbedeutend die Bezeichnung Berichtigungshaushalt verwendet.[2]

Ein Ergänzungshaushalt ist dagegen die nachträgliche Änderung eines noch nicht verabschiedeten, noch im Beratungsverfahren befindlichen Haushaltsentwurfs.[3]

  1. vgl. Bodo Leibinger, Doris Blau: Das Haushaltsrecht des Bundes - Eine Einführung Bundesakademie für öffentliche Verwaltung im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat 2020, S. 158.
  2. Berichtigungshaushalt Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft, abgerufen am 10. September 2020.
  3. Nachtragshaushalt Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft, abgerufen am 10. September 2020.

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