Unter einem Nachtragshaushalt versteht man die nachträgliche Änderung eines bereits vom Parlament verabschiedeten Haushaltsgesetzes des Bundes oder eines Bundeslandes bzw. einer Haushaltssatzung von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlichen Haushalten (Sondervermögen, Fonds Deutsche Einheit, ERP-Fonds, Öffentliche Stiftungen etc.) bei einer unerwarteten Abweichung vom Haushaltsplan im laufenden Haushaltsjahr.[1] Beim Haushalt der Europäischen Union wird gleichbedeutend die Bezeichnung Berichtigungshaushalt verwendet.[2]
Ein Ergänzungshaushalt ist dagegen die nachträgliche Änderung eines noch nicht verabschiedeten, noch im Beratungsverfahren befindlichen Haushaltsentwurfs.[3]