Naturrecht

Naturrecht (lateinisch ius naturae, aus iusRecht‘ und naturaNatur‘; auch lateinisch ius naturale, natürliches Recht; seltener überpositives Recht) ist in der Rechtsphilosophie die Bezeichnung für ein universell gültiges Ordnungsprinzip, dessen Grundannahme die Idee bezeichnet, dass aus der Natur des Menschen die Normen des menschlichen Zusammenlebens zu begründen sind. Naturrecht ist nicht naturethisch als „Recht der Natur“ zu verstehen, denn im Mittelpunkt steht der Werte bildende Mensch mit seinen Naturanlagen.

Die Frage der Umsetzung apriorischer Ideen zu rechtschaffenem Tun, Wahrheit, Gutem und Schönem, die im Zeitalter der Aufklärung zur Formulierung naturrechtlicher Vertragstheorien führte, wurde bereits in der Philosophie der griechischen Antike aufgeworfen. Platon und Aristoteles argumentierten zudem, dass es des Mediums der Vernunft bedürfe, diese Werte für den Menschen urbar zu machen, insbesondere auch gegenüber Trieben und Begierden zu schützen und Balance zu schaffen. Die Sophisten stellten diesen essentialistischen Ansätzen nominalistische Rechtsprinzipien entgegen.

Das neuzeitliche und moderne Naturrecht wurde maßgeblich von den Aufklärungsphilosophen Hobbes, Locke und Rousseau beeinflusst. Für die heutige Rezeption erlangte das Naturrecht im Wechsel des 18. auf das 19. Jahrhundert Bedeutung im vom Menschen gesetzten Recht, dem positiven Recht. Für dieses steht eine Mehrzahl von bedeutenden Kodifikationen, etwa das preußische Landrecht, der Code civil oder das österreichische Bürgerliche Recht. Als höchstrangige Rechtsquelle dienen sie zur Legitimierung rechtlicher Anschauungen.

In einem engeren Sinne verwenden die Moralphilosophie und die Theologie das Naturrecht als Maßstab für diejenigen Prinzipien, aus denen die Sollsätze und die Bestimmung der Gerechtigkeit für ein naturgegebenes Miteinander abgeleitet werden. Der Rechtspositivismus vertritt dagegen die Auffassung, dass verfassungsmäßig zustande gekommenes Recht keine höhere Begründung braucht.

Während Naturrecht über die römische Republik hinaus bis in die klassische Zeit der Kaiser in Rom kaum Bedeutung hatte, gewann es in der nachklassischen Zeit Gewicht und setzte sich neben das ius gentium beziehungsweise nahm seine Stelle ein. Die katholische Kirche hält bis ins 21. Jahrhundert am Begriff Naturrecht fest.

Die säkularen rechtsphilosophischen Ausprägungen des Naturrechts, die nicht aus religiösen Grundwerten hergeleitet sind, sondern von der Erkennbarkeit durch menschliche Vernunft, werden als Vernunftrecht bezeichnet.


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