Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit ist Teil der Freizügigkeit und steht den Angehörigen der Mitgliedsstaaten zu. Nach Art. 43 EG/‌49 AEUV ist sie die unmittelbare Personenverkehrsfreiheit der selbständig Erwerbstätigen.[1] Gemäß Art. 48 EG/‌54 AEUV steht sie auch Gesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts zu, einschließlich der Genossenschaften und sonstigen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen ohne Erwerbszweck.

Der EuGH definiert Niederlassung als „tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat“[2] „in stabiler und kontinuierlicher Weise“.[3]

  1. EuGH Rs. 2/‌74 – Reyners, Slg. 1974, 652
  2. EuGH Rs. C-221/‌89 – Factortame, Slg. 1991, I-3905
  3. EuGH Rs. C-55/‌94 – Gebhard, Slg. 1995, I-4165

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