Numerus clausus (von lateinisch numerus ‚Zahl‘, ‚Anzahl‘ und clausus ‚geschlossen‘) bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine abschließende Anzahl an Rechtsformen. Er ist allgemeines Merkmal der absoluten Rechte. Nach Inhalt und Art sind die dinglichen Berechtigungen durch Gesetz beziehungsweise Gewohnheitsrecht abschließend normiert.[1] Das Numerus clausus-Prinzip findet im Gesetz keine ausdrückliche Erwähnung, liegt den maßgeblichen Bestimmungen gleichwohl zugrunde.
Die geschlossene Darstellung des Sachenrechts geht auf den römischen Juristen Gaius im 2. Jh. n. Chr. zurück. Der Denkansatz setzte sich mit dem Pandektenrecht des 19. Jahrhunderts allgemein durch.[2] Ein numerus clausus dient im Sinne der Rechtsanwender der Rechtsklarheit im Rechtsverkehr, indem es über den beschränkten Umfang der Rechtsformen die inhaltliche Gestaltungsfreiheit auf eine überschaubare Zahl reduziert. Der Rechtsverkehr soll dadurch vor versehentlichen Rechtsverletzungen bewahrt werden, die auf Unkenntnis über die Schutzreichweite beruht.[3] Da Eigentumsrechte gegen jeden Dritten wirken, müssen sie, um von jedermann beachtet werden zu können, als dingliche Rechte (leges in rem) einer begrenzten Zahl standardisierter Formen, also einem numerus clausus genügen.[4] Hervorzuheben ist, dass das Numerus-clausus-Prinzip kein übergeordneter „verfassungsgleicher“ Rechtssatz ist. Wenn zur Diskussion steht, ob der Kanon der Rechte des Eigentums durch den Gesetzgeber basierend auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweitert werden soll, geht eine Berufung auf das Numerus-clausus-Prinzip fehl.[5]