Pachtvertrag (Deutschland)

Peter Jakob Horemans, 1767: Bauern liefern dem Grundherren einen Pachtzins in Naturalien ab, Deutsches Historisches Museum Berlin

Der Pachtvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem der Verpächter dem Pächter einen Pachtgegenstand zum Gebrauch und zur Fruchtziehung überlässt. Der Pächter hat dem Verpächter als Gegenleistung den Pachtzins zu entrichten. Gegenstand des Pachtvertrags kann sowohl eine Sache als auch ein Recht sein.


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