Das Polizei- und Ordnungsrecht (häufig abgekürzt als POR, auch Polizeirecht oder polizeiliches Gefahrenabwehrrecht) umfasst einen Teil des deutschen besonderen Verwaltungsrechts, der die Gefahrenabwehr durch Vollzugspolizei und andere Behörden zum Gegenstand hat. Der Begriff Gefahr bezeichnet eine drohende oder bereits eingetretene Schädigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Das Polizei- und Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen Behörden Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren ergreifen und diese vollstrecken dürfen. Zudem regelt es die Haftungsfolgen von Gefahrenabwehrmaßnahmen.
Das Polizei- und Ordnungsrecht umfasst zahlreiche Rechtsquellen. Seine Grundlage bilden die allgemeinen Gefahrenabwehrgesetze der Länder, etwa das bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG), das nordrhein-westfälische Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) und das Berliner Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG). Hinzu kommen zahlreiche spezielle Gesetze, die einzelne Materien detailliert behandeln. Sie bilden das besondere Polizei- und Ordnungsrecht und fallen teilweise in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, teilweise in die des Bundes. Zum besonderen Ordnungsrecht zählen beispielsweise der Grenzschutz, das Gewerberecht, das Bauordnungsrecht und das Umweltrecht.
Im Gefahrenabwehrrecht wird strikt zwischen polizeilicher und nichtpolizeilicher Gefahrenabwehr unterschieden. Erstere obliegt grundsätzlich den allgemeinen Verwaltungsbehörden (bspw. Ordnungsbehörde), deren Bezeichnungen landesabhängig sind. Die Vollzugspolizei, deren Handeln auf besondere Schnelligkeit ausgelegt ist (Erster Angriff), ist lediglich in Ausnahmefällen für die polizeiliche Gefahrenabwehr zuständig (subsidiäre Zuständigkeit), beispielsweise wenn ein Handeln der originär zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr erfolgt durch allgemeine und besondere Verwaltungsbehörden und von diesen eingesetzte Organisationen. Sie ist unter anderem in den Feuerwehrgesetzen, Katastrophenschutzgesetzen und den Rettungsdienstgesetzen der Länder geregelt.
Dem präventiv ausgerichteten Polizei- und Ordnungsrecht steht die Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als repressive Aufgabe gegenüber. Die Ahndung von Straftaten erfolgt durch die Strafverfolgungsbehörden unter der Leitung der Staatsanwaltschaft und richtet sich nach dem Strafprozessrecht. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen (Opportunitätsprinzip) und wird nach Einleitung eines Bußgeldverfahrens bei den jeweils zuständigen Bußgeldstellen weiterbearbeitet.