Die Privatklage bietet im deutschen Strafprozessrecht dem Verletzten die Möglichkeit, die Anklage einer Straftat auch ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht des Amtsgerichts zu erheben. Dadurch hat er die Möglichkeit, selbst die Anklage bei solchen Straftatbeständen zu erheben, bei denen die Staatsanwaltschaft nur bei öffentlichem Interesse an der Strafverfolgung die Anklage erhebt (§ 376 Strafprozessordnung; Privatklagedelikte, siehe Übersicht unten).
Eine Privatklage darf nicht mit einer Klage nach dem Privatrecht, wie etwa einer Klage auf Schadensersatz, verwechselt werden.
Die Privatklage ist im ersten Abschnitt des Fünften Buches in den §§ 374–394 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Im Übrigen gelten die anderen Vorschriften der StPO entsprechend, sofern in den §§ 374–394 StPO nichts Besonderes geregelt ist. Mit der Privatklage besteht keine Bindung an das Legalitätsprinzip mehr. Es steht dem Privatklageberechtigten frei, ob er Klage erhebt. In den RiStBV ist in Nr. 87 Näheres zur Verweisung auf die Privatklage durch die Staatsanwaltschaft geregelt.