In der DDR bildeten die örtlichen Räte (Rat der Stadt, Rat des Stadtbezirkes, Rat der Gemeinde) die Institutionen der kommunalen öffentlichen Verwaltung mit fachlicher Untergliederung im Sinne des Demokratischen Zentralismus. Als Organe ihrer örtlichen Volksvertretungen (Stadtverordnetenversammlung, Stadtbezirksversammlungen, Gemeindevertretungen) wurden sie von diesen gewählt und waren diesen rechenschaftspflichtig. Im Rahmen des genannten Demokratischen Zentralismus galt zudem das Prinzip der „Doppelten Unterstellung“, weswegen sie auch den Räten der Kreise gegenüber weisungsgebunden waren.
Im Gegensatz zum westdeutschen Sprachgebrauch stellten die Räte also insofern keine kommunalen Volksvertretungen dar, sondern entsprachen der Kommunalverwaltung.