Der Raub ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er ist im 20. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 249 normiert. § 249 StGB kombiniert die Tatbestände des Diebstahls (§ 242 StGB) und der Nötigung (§ 240 StGB) und versieht sie mit einer gegenüber beiden Delikten erhöhten Strafandrohung.
Der Raubtatbestand schützt das Eigentum und die Willensfreiheit des Opfers. Wegen Raubs macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben wegnimmt. § 249 StGB steht in engem sachlichen Zusammenhang zu den Erpressungsdelikten (§ 253, § 255 StGB), die Nötigungen unter Strafe stellen, die in Bereicherungsabsicht begangen werden. Da dies begrifflich die Nötigung zur Duldung der Wegnahme, also zur Duldung von Raubhandlungen, mit einschließt, bestehen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Raub und Erpressung, die bis heute nicht aufgelöst wurden. Große Bezüge zum Raub weisen ebenfalls der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB), der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB), der erpresserische Menschenraub (§ 239a StGB) und die Geiselnahme (§ 239b StGB) auf. Beim sog. Kunstraub handelt sich dagegen um ein historisch-empirisches Phänomen und rechtspolitisches Schlagwort, nicht aber notwendig um einen Raub im rechtstechnischen Sinn.[1]
Für den Raub kann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren verhängt werden (vgl. § 38 Abs. 2 StGB). Wegen seiner hohen Mindeststrafe handelt es sich beim Raub gemäß § 12 Abs. 1 StGB um ein Verbrechen. Daher sind nach § 23 Abs. 1 StGB der Versuch und nach § 30 StGB bestimmte vorbereitende Handlungen strafbar.[2] Gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB handelt es sich beim Raub ferner um einen Tatbestand, dessen Nichtanzeige strafbar sein kann. § 250 StGB erhöht als Qualifikation des Raubs die Mindeststrafandrohung für bestimmte, besonders gefährliche Begehungsweisen auf drei bis fünf Jahre. Die Erfolgsqualifikation § 251 StGB erhöht die Strafe nochmals, wenn der Täter durch seine Raubtat den Tod eines anderen Menschen verursacht.
Die Raubdelikte machen einen Anteil von unter einem Prozent an allen gemeldeten Straftaten aus. Die Aufklärungsquote lag 2022 mit 59,9 % im Vergleich zu anderen gemeldeten Delikten auf einem hohen Niveau. Seit den 1990er Jahren haben sich Fallzahlen und Häufigkeit mehr als halbiert. Der Kriminalitätsrückgang in Deutschland folgt damit dem Trend, der in allen westlichen Ländern zu beobachten ist.
Außerhalb Deutschlands enthalten zahlreiche moderne Rechtsordnungen Raubdelikte. Die Schweizer Raubdelikte weisen eine vergleichbare Systematik wie die deutschen auf. Auch die österreichischen Raubdelikte weisen große Parallelen zum deutschen Recht auf, kennen allerdings keinen Tatbestand der räuberischen Erpressung. Das französische Strafrecht behandelt den Raub als Qualifikation des Diebstahls, die mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird. Eine gegenüber dem deutschen Recht erhöhte Strafandrohung sehen allerdings qualifizierte Begehungsformen des Raubs vor, etwa der Raub mit Waffen, der mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird. Im Strafrecht von England und Wales ist der Begriff des Diebstahls als Anknüpfungspunkt des Raubs wesentlich weiter gefasst als im deutschen Recht und umfasst beispielsweise auch die Pfandkehr (§ 289 StGB). Anders als die deutsche Rechtsprechung betrachten die englischen und walisischen Gerichte auch solche Taten als Raub, bei denen dem Opfer die Beute weniger durch das Anwenden von Gewalt als vielmehr durch Schnelligkeit weggenommen wird.