Unter Regelversorgung werden in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung diejenigen medizinischen Leistungen verstanden, die über kollektivvertragliche Regelungen allen gesetzlich Versicherten zustehen.
Im Rahmen der zahnmedizinischen Versorgung hat der Begriff Eingang in § 75f. des SGB V gefunden. Hier bezeichnet Regelversorgung diejenigen Zahnersatzversorgungen, die medizinisch notwendig sind und die nach einer nach § 135 Abs. 1 SGB V anerkannten Methode erfolgen. Hierzu hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Richtlinien zum 1. Januar 2005 verabschiedet. Der Patient kann wählen, ob er eine Regelversorgung in Anspruch nehmen will, oder ob er eine gleichartige Versorgung oder andersartige Versorgung als Zahnersatz bevorzugt. Der Anspruch des Patienten auf einen Festzuschuss zur Regelversorgung bleibt ihm – unabhängig von der gewählten Versorgungsform – erhalten.