Reichsgut

Als Reichsgut bezeichnet man seit dem Mittelalter die Güter, Immobilien, Ländereien, die finanziellen und damit verbundenen hoheitlichen Rechte, die als Krongut an das Amt des römisch-deutschen Wahlkönigs oder Kaisers, also nicht an seine Person oder Familie (Hausgut) gebunden waren. Mit dem Tod des jeweiligen Königs fielen sie folglich nicht an dessen Privaterben, sondern an seinen Nachfolger im Amt.

Mit dem aus dem karolingischen Erbe stammenden Grundbesitz des Reiches sollte der Unterhalt des königlichen Hofes durch Natural- und Geldabgaben bestritten wurde. Das Reichsgut wurde entweder direkt von der königlichen Kammer verwaltet oder wurde als Reichslehen oder Reichskirchengut vergeben oder verpachtet. Eigengut (Hausgut) des jeweiligen Herrscherhauses und Reichsgut wurden spätestens seit dem 11. Jhd. getrennt verwaltet.[1]

  1. Dieter Hägermann: Reichsgut. In: Lexikon des Mittelalters. Bd. 7, Sp. 620–622

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