Basisdaten | |
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Titel: | Strafgesetzbuch |
Abkürzung: | RStGB |
Art: | Reichsgesetz |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich Beachte auch §§ 3–7 StGB für Auslandstaaten |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
Ursprüngliche Fassung vom: | 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) 31. Mai 1870 StGB für Norddeutschen Bund (BGBl. NDB 1870, Nr. 16, Seite 197) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1872 1. Januar 1871 (Norddeutscher Bund) |
Neubekanntmachung vom: | 26. Februar 1876 (RGBl. S. 39) |
Außerkrafttreten: | Gilt als Strafgesetzbuch in der Bundesrepublik Deutschland fort |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB, Langform Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich) ist die Bezeichnung für die Fassung des deutschen Strafgesetzbuches in der Zeit bis zur Neubekanntmachung durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. 1953 I S. 735 ff.). Ursprünglich war das Gesetz als Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund (NdStGB) am 1. Januar 1871 in Kraft getreten. Nach der Reichseinigung erfolgte eine Neufassung (RGBl. 1871 S. 127), die am 1. Januar 1872 im Deutschen Kaiserreich in Kraft trat.
Das RStGB unterteilte die Straftaten in drei Klassen: Verbrechen, Vergehen und Übertretung. In der DDR entfiel der Deliktstyp der Übertretung zum 1. Juli 1968 durch Einführung des Strafgesetzbuchs der DDR. In der Bundesrepublik wurde er durch die 1969 beschlossene Große Strafrechtsreform zum 1. Januar 1975 abgelöst durch Unterteilung der Bagatelldelikte in strafbare Vergehen beziehungsweise Ordnungswidrigkeiten. Die Sanktionen für Verbrechen bestanden in den Rechtsfolgen Todesstrafe, Zuchthaus und Festungshaft. Für Vergehen drohte Gefängnisstrafe und für Übertretungen in der Regel Geldstrafe beziehungsweise kurzzeitige Haft.