Residenzpflicht

Als Residenzpflicht wird umgangssprachlich eine Auflage für in Deutschland lebende Asylbewerber und Geduldete bezeichnet. Die amtliche Bezeichnung lautet räumliche Beschränkung (§ 56 AsylG, § 61 AufenthG). Sie verpflichtet die Betroffenen, sich nur in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Bereich aufzuhalten. In Österreich gilt mit der Gebietsbeschränkung eine ähnliche Regelung, allerdings eingeschränkt auf die Dauer des Zulassungsverfahrens, d. h. nur bis im Sinne des Dublin-Verfahrens entschieden ist, welcher Vertragsstaat für das Asylverfahren zuständig ist.

Darüber hinaus haben auch andere Personen eine Residenzpflicht, z. B. evangelische Pfarrer oder katholische Priester, die regelmäßig im Ort, in der sich die Pfarrstelle befindet, wohnen müssen. Üblicherweise wird Pfarrern und Priestern dafür eine Dienstwohnung oder ein Pfarrhaus zur Verfügung gestellt.[1]

  1. Residenzpflicht bei der evangelischen Kirche zu Württemberg

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