Richtlinie 80/181/EWG

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Richtlinie 80/181/EWG

Titel: Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Einheitenrichtlinie
Geltungsbereich: EWR
Grundlage: Artikel 100 EWGV
Inkrafttreten: 21. Dezember 1979
Ersetzt: Richtlinie 71/354/EWG
In nationales Recht
umzusetzen bis:
30. Juni 1981
Umgesetzt durch: Deutschland
Einheitenverordnung
Österreich
Maß- und Eichgesetz
Fundstelle: ABl. L, Nr. 39, 15. Februar 1980, S. 40–50
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 80/181/EWG, kurz Einheitenrichtlinie oder Richtlinie über Einheiten im Messwesen, lang Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG, ist eine Richtlinie der Europäischen Union bzw. ursprünglich der EWG. Sie ist seit 1994 für den Europäischen Wirtschaftsraum gültig.[1]

Die Richtlinie schreibt die Verwendung des internationalen Einheitensystems (SI) verbindlich vor. Dazu kommen einige Einheiten, die das Internationale Büro für Maß und Gewicht (BIPM) zur Verwendung mit dem SI akzeptiert, sowie der Vollwinkel (ohne Einheitenzeichen) und der Neugrad (Einheitenzeichen »gon«). Speziell für die Fläche von Grundstücken und Flurstücken ist ferner das Ar (Einheitenzeichen »a«), für die Brechkraft von optischen Systemen die Dioptrie (ohne Einheitenzeichen) und für die längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen das Tex (Einheitenzeichen »tex«) zulässig. Für den Blutdruck und den Druck anderer Körperflüssigkeiten ist Millimeter Quecksilbersäule zulässig (Einheitenzeichen »mmHg«), für den Wirkungsquerschnitt das Barn, für die Masse von Edelsteinen das metrische Karat (ohne Einheitenzeichen).

In nationales Recht umgesetzt wird sie in Deutschland durch die Einheitenverordnung, in Österreich durch das Maß- und Eichgesetz (MEG). Für diverse Einheiten wie die Meile, das Pint oder die Unze gelten Sonderregelungen, nach denen diese Einheiten in bestimmten Ländern und ggf. für bestimmte Verwendungszwecke zugelassen sind. Diese Sonderregelungen waren zunächst befristet, nach mehreren Fristverlängerungen wurde mit der Richtlinie 2009/3/EG[2] ihre Verwendung unbefristet erlaubt.

  1. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
  2. Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen

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