Das Sachenrecht bezeichnet ein Rechtsgebiet des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das die Rechtsverhältnisse von Rechtssubjekten zu Sachen im Sinne des § 90 BGB und vereinzelt auch zu Rechten regelt.[1] Dazu gehören bewegliche Sachen (Fahrnis), unbewegliche Sachen (Grundstücke) sowie grundstücksgleiche Rechte, als Rechte aber auch beispielsweise der Nießbrauch und das Pfandrecht (vergleiche § 1068 BGB und § 1273 BGB).
Das Sachenrecht ist in Deutschland im dritten Buch (§§ 854 bis § 1296) des BGB kodifiziert. Seine vornehmliche Aufgabe besteht darin, die Sachen bestimmten Personen zuzuordnen, worauf das Wesen der dinglichen Rechte beruht. Verknüpft mit einem absoluten Klageschutz, regelt es mithin den Bestand des Rechtsverhältnisses, also die Befugnisse des Eigentümers oder Besitzers, aber auch dessen Veränderungen, die beispielsweise durch Übereignung und Besitzverschaffung eintreten.
Außerhalb des BGB sind weitere sachenrechtliche Sondervorschriften geregelt, so etwa im Wohnungseigentumsgesetz oder dem Erbbaurechtsgesetz.