Entscheidung 2000/520/EG | |
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Titel: | Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Safe-Harbor-Abkommen |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Datenschutzrecht |
Grundlage: | Richtlinie 95/46/EG, insbesondere Artikel 25 Absatz 6 |
Fundstelle: | ABl. L 215 vom 25. August 2000, S. 7–47 |
Volltext | Grundfassung |
Regelung wurde für nichtig erklärt. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Safe Harbor (englisch für „sicherer Hafen“, teilweise auch: Safe-Harbor-Abkommen, Safe-Harbor-Pakt) ist ein Beschluss der Europäischen Kommission auf dem Gebiet des Datenschutzrechts aus dem Jahr 2000, der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) durch das Schrems-I-Urteil am 6. Oktober 2015 für ungültig erklärt worden ist.[1][2] Durch den Beschluss sollte es Unternehmen ermöglicht werden, personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit der europäischen Datenschutzrichtlinie aus einem Land der Europäischen Union in die USA zu übermitteln.[3] Die Bezeichnung als „Abkommen“ rührt daher, dass dieses Vorgehen mit den USA abgesprochen worden war. Auch eine Nachfolgeregelung namens EU-US Privacy Shield aus dem Jahr 2016 wurde 2020 ebenfalls vom EuGH aufgehoben.
Nachfolger ist das EU-US Data Privacy Framework, für das die Europäische Kommission im Juli 2023 den Angemessenheitsbeschluss angenommen hat. Der Angemessenheitsbeschluss kann ab diesem Zeitpunkt als Grundlage für Datenübermittlungen an zertifizierte Organisationen in den USA dienen.[4]
Unabhängig hiervon besteht eine ähnliche Vereinbarung der Vereinigten Staaten mit der Schweiz, die den gleichen Zweck in Bezug auf den Datenverkehr zwischen diesen beiden Staaten verfolgt (U.S.-Swiss Safe Harbor Framework).[5] Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) Hanspeter Thür sah darin 2015 jedoch wegen des Urteils des EuGH keine ausreichende Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA mehr[6] und bat den Bundesrat, die Vereinbarung aufzukündigen.[7]
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-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen safeharbor-schweiz.