Im Rahmen der dreigliedrig aufgebauten Dogmatik des deutschen Strafrechts ist Schuld neben den subjektiven und objektiven Merkmalen des Straftatbestandes und der Rechtswidrigkeit die dritte Voraussetzung für die Strafbarkeit eines Täters. Die individuelle Schuld muss nachgewiesen werden, was Ausfluss des Gesetzlichkeitsprinzips „nulla poena sine lege“ ist, denn straffrei bleibt, wer schuldlos handelt.
Innerhalb des Rahmens eines normativen Schuldbegriffs wird die Schuldfähigkeit des Täters geprüft und darauf aufbauend die an ihn gerichtete persönliche Vorwerfbarkeit der Tat. Liegen Schuldfähigkeit und persönliche Vorwerfbarkeit vor, kann der Täter bestraft werden. Insoweit grenzt sich der strafrechtliche Schuldbegriff zum zivilrechtlichen Verschulden ab, insbesondere dem des Rechts der unerlaubten Handlungen, denn dort ist keine Bestrafung vorgesehen.