Schutzmacht

Schutzmacht ist ein Begriff aus dem Konsularrecht und bezeichnet einen Staat, der einen anderen Staat diplomatisch und konsularisch vertritt. Schutzmächte nehmen anstelle der Entsendestaaten deren Interessen im Empfangsstaat wahr, wenn keine diplomatischen Beziehungen zwischen Entsende- und Empfangsstaat bestehen (beiderseitiges Schutzmachtbedürfnis).[1] Schutzmachttätigkeiten in Friedenszeiten sind Abweichungen von der Regelform der Wahrnehmung auswärtiger Angelegenheiten eines staatlichen Völkerrechtssubjekts durch eigene Auslandsvertretungen,[2] für den deutschen Auswärtigen Dienst geregelt in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD).

Die Schutzmacht entwickelte sich als Institut des Völkergewohnheitsrechts über Jahrhunderte und lässt sich rechtshistorisch in ihren Anfängen bis in das 13. Jahrhundert nachweisen.[3]

  1. Norbert B. Wagner: Aspekte der Schutzmacht. 2008, S. 5 f.
  2. Schutzmacht. In: Hans-Jürgen Schlochauer (Hrsg.): Wörterbuch des Völkerrechts. 3. Band, Berlin 1962, S. 218 ff.
  3. Alfred Escher: Der Schutz der Staatsangehörigen im Ausland durch fremde Gesandtschaften und Konsulate. Aarau 1929, S. 10 ff.

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