Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bezeichnet in Deutschland sexuelle Handlungen einer Person mit Minderjährigen, wenn zwischen der Person und dem Minderjährigen ein Erziehungs- bzw. Betreuungsverhältnis besteht, die Abhängigkeit eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausgenutzt wird oder es sich bei dem Minderjährigen um einen leiblichen oder rechtlichen Abkömmling (z. B. Kind, Enkel) der Person oder ihres Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person handelt, mit der sie in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt.

Ist der Schutzbefohlene noch nicht 14 Jahre alt, steht der mit höherer Strafe bedrohte Tatbestand sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit. Auch bei älteren Opfern ist Tateinheit mit sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung möglich.

Diese Tat ist durch § 174 StGB unter Strafe gestellt. Seit 1. Juli 2021 gilt das auch für das Bestimmen zu sexuellen Handlungen mit Dritten (vorher unter Umständen als Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger strafbar).

Bis 30. Juni 2021 waren ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sexuelle Handlungen in Erziehungs- und Betreuungsverhältnissen nur bei Ausnutzung der Abhängigkeit nach Absatz 1 strafbar, wenn der Minderjährige kein Abkömmling war.


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