Sondergerichte sind in Deutschland Gerichte für spezielle Sachfragen. Sie grenzen sich von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeit (Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozialgerichtsbarkeit), von Standgerichten und Ausnahmegerichten ab. Historisch werden auch außerhalb der (ursprünglich) gesetzlich vorgesehenen Gerichtsbarkeit errichtete Gerichte als Sondergerichte bezeichnet. Besonders bekannt ist der Begriff Sondergericht in Verbindung mit der Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland.