Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein staatshaftungsrechtlicher Anspruch des Bürgers gegen einen Sozialleistungsträger, den die Rechtsprechung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelt hat.[1] In der Sache handelt es sich – je nach Formulierung – um einen „Unterfall“[2] bzw. um eine „Parallele“[3] oder eine „Weiterentwicklung des Folgenbeseitigungsanspruchs“.[3][4]

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist darauf gerichtet, Pflichtverletzungen eines sozialen Leistungsträgers insbesondere aus dessen Verpflichtung zur Aufklärung (§ 13 SGB I), zur Beratung (§ 14 SGB I) und zur Erteilung von Auskünften (§ 15 SGB I) auszugleichen. Erwächst dem Bürger ein Nachteil, weil er von einer Sozialbehörde falsch oder unvollständig beraten worden ist, so kann er unter den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Behörde sich rechtmäßig verhalten hätte. Die Sozialleistungsträger haben bei ihrer Tätigkeit sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs. 2 HS. 2 SGB I).

  1. Fritz Ossenbühl: Staatshaftungsrecht. 4. Auflage. C. H. Beck, München 1991, ISBN 3-406-33768-6, S. 278 (§ 39 1. d)).
  2. Fritz Ossenbühl: Staatshaftungsrecht. 4. Auflage. C. H. Beck, München 1991, ISBN 3-406-33768-6, S. 278 (§ 39 1. d) unter Bezugnahme auf BSGE 34, 124, 126).
  3. a b Fritz Ossenbühl: Staatshaftungsrecht. 4. Auflage. C. H. Beck, München 1991, ISBN 3-406-33768-6, S. 278 (§ 39 1. d) unter Bezugnahme auf BSGE 49, 76, 79).
  4. Stefan Muckel: Sozialrecht. 3. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-57624-9 (§ 16 Rn. 27).

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