Der zum Marktgewerbe gehörende Spezialmarkt ist nach der Legaldefinition des § 68 Abs. 1 GewO eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.