Staatenloser

Ein Staatenloser ist gemäß dem Staatenlosenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 28. September 1954 „eine Person, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet.“[1] Einfacher ausgedrückt ist ein Staatenloser eine Person ohne Staatsbürgerschaft, die von keinem Staat geschützt wird. Im völkerrechtlichen Sinn gilt Staatenlosigkeit – ebenso wie mehrfache Staatsangehörigkeit – als Anomalie. Staatenlosigkeit ist jedoch nicht völkerrechtswidrig, da es keinerlei Abkommen gibt, das Staatenlosigkeit verböte.[2] Die genaue Anzahl der Staatenlosen kann nicht angegeben werden, UNHCR spricht von weltweit einigen Millionen.[3]

Im Unterschied zum Staatenlosen bezeichnet der Begriff „Heimatloser“, der im Grimm’schen Wörterbuch von 1871 zum ersten Mal aufgeführt wird, üblicherweise eine eher emotionale oder weltanschauliche Befindlichkeitsstörung – siehe dazu allerdings den Begriff Heimatloser Ausländer, der dem in der ehemaligen amerikanischen und britischen Besatzungszone verwendeten Begriff Displaced Persons entspricht.

  1. Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, in: admin.ch
  2. Martin Stiller: Eine Völkerrechtsgeschichte der Staatenlosigkeit. Springer, Wien 2011, S. 27 u. 39.
  3. UNHCR: Ending Statelessness

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