Standesrecht

Mit dem Begriff Standesrecht (nicht zu verwechseln mit Standrecht) wird das Recht eines Berufsstandes bezeichnet, dem von Seiten des Staates seine Selbstverwaltung in eigener Verantwortung übertragen wurde. Dies betraf in erster Linie das Berufsrecht der freien Berufe, klassischerweise der Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Es ist – teils bis heute – nur rudimentär gesetzlich geregelt und basiert oft und in weiten Teilen auf überkommenem Gewohnheitsrecht (siehe Standesregeln). Das Standesrecht wird durch die für die jeweilige Standesorganisation eingerichteten Ehrengerichte überwacht. Sie gelten im Wesentlichen für alle Berufe, die in berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kammern wie Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer, Ärztekammer, Apothekerkammer, Psychotherapeutenkammer, Tierärztekammer, Zahnärztekammer, Notarkammer, Rechtsanwaltskammer, Patentanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Architektenkammer, Ingenieurkammer und die bisher eingerichteten Pflegekammern) organisiert sind. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich um die durch einen staatlichen Hoheitsakt übertragene Selbstverwaltung.


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