Standesregeln

Standesregeln dienen als Maßstab und Orientierung für das (standesgemäße[1]) Verhalten von Personen, die sich einem bestimmten Stand zugehörig fühlen oder diesem gesetzlich zugeordnet werden (z. B. der Berufsstand der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ziviltechniker, Ingenieure, Beamte, Akademiker, Zünfte oder Gilden etc.).[2]

Standesregeln können aber auch aufgrund der Geburt (z. B. Adelsstand, Kaste etc.) auf eine bestimmte Person oder Familie anzuwenden sein.[3]

  1. Ein standesgemäßes Verhalten ist nach Johann Christoph Adelungs, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, 1793, Leipzig – Stichwort: Standesmäßig, ein seinem Stande seinem Verhältnisse und Range in der bürgerlichen Gesellschaft gemäßes Verhalten.
  2. Beispiel: Die Bedeutung der Tätigkeit der allgemein beeideten und gerichtlich zertifiziertenSachverständigen für die Rechtspflege in Österreich und das hohe Maß an Vertrauen, das die Menschen der Tätigkeit des gerichtlich beeideten Sachverständigen entgegenbringen, aber auch das Selbstverständnis der Sachverständigen erfordern es, durch die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Standesregeln öffentlich zu bekunden, welchem Verhaltenskodex sich die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen bei ihrer Tätigkeit nach allgemeiner Standesüberzeugung verpflichtet fühlen. Die vorliegenden Standesregeln dienen auch der Wahrung und Förderung der Standesehre der Sachverständigen. Die Standesregeln geben die Auffassung der weitaus überwiegenden Zahl aller allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs über die Standespflichten eines Sachverständigen bei der Gutachterarbeit wieder. Abgefragt unter: Präambel (Auszug) auf der Seite Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs, abgerufen am 11. August 2017.
  3. Siehe zum Beispiel im Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein vom 26. Oktober 1993, LGBl 100/1993, abgerufen am 11. August 2017.

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