Strafzumessung (Deutschland)

Im deutschen Strafrecht dient die Strafzumessung einer schuldangemessenen Bestrafung. Das Strafgericht wägt dabei die für und gegen den Täter sprechenden Tatumstände gegeneinander ab, um den Strafrahmen auszufüllen und eine bestimmte Strafe, das Strafmaß, festzusetzen. Gesetzlich geregelt ist die Strafzumessung in § 46 StGB. Da der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, Sinn und Zweck der Strafe zu definieren, ergeben sich aus dem Kontext zu § 47 StGB Rückschlüsse darüber, dass die Strafzumessungsregeln auch der Verteidigung der Rechtsordnung dienen.[1]

  1. Dreher, Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, § 46, C.H. Beck, München 1995, Rn. 3.

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