Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft

Basisdaten
Titel: Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Kurztitel: Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft
Früherer Titel: Allgemeine Verwaltungsvorschriften
über genehmigungsbedürftige Anlagen
nach §16 der Gewerbeordnung
Abkürzung: TA Luft
Art: Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 48 BImSchG
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Ursprüngliche Fassung vom: 8. September 1964 (GMBl. S. 433)
Inkrafttreten am: 28. September 1964
Letzte Neufassung vom: 18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48–54, S. 1050)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Dezember 2021
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist die „Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz“ der deutschen Bundesregierung, hier konkret des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. 1895 wurde in Preußen die erste „Technische Anleitung Luft“ erlassen, die heutige TA Luft ist eine Weiterentwicklung, vgl. Politik der hohen Schornsteine.

Soweit Gesetze oder Verordnungen dazu nichts regeln, bestimmt sie für die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden, die das Bundes-Immissionsschutzgesetz umzusetzen haben, bundeseinheitlich unter anderem Grundsätze für das Verwaltungsverfahren und für die Ermittlung und Berechnung entscheidungserheblicher Luftschadstoffe sowie Beurteilungsmaßstäbe für Anlagen, die gemäß der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungsbedürftig sind. Der Anwendungsbereich der TA Luft erstreckt sich somit auf über 50000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland.[1] Sie richtet sich an die Genehmigungsbehörden vor allem für industrielle und gewerbliche Anlagen. Die Verwaltungsvorschrift versteht sich dabei insbesondere als Zusammenfassung wissenschaftlicher Erkenntnisse dazu, was Stand der Technik ist und damit vom Verantwortlichen vor Errichtung und beim Betrieb einer solchen Anlage als Auflage oder andere Nebenbestimmung ihrer Genehmigung zu verlangen ist. Altanlagen müssen innerhalb gewisser Übergangsfristen diese Standards erreichen und dazu gegebenenfalls ihren Schadstoffausstoß reduzieren. Kriterien der TA Luft sind auch zur polizeilichen Bewertung schädlicher Umwelteinflüsse von Anlagen heranzuziehen, die nicht genehmigungsbedürftig sind.[2]

Da in Österreich keine entsprechende Verwaltungsvorschrift existiert, wird in der Regel die TA Luft als Interpretationshilfe von Sachverständigen, Verwaltungsbehörden und Gerichten herangezogen.

  1. Norbert Suritsch: Die Novellierung der TA Luft. In: Technische Sicherheit. 6, Nr. 11/12, 2016, ISSN 2191-0073, S. 36–39.
  2. s. Ziff. 1 Absatz 5 der TA Luft zur Beurteilung nach ihren Grundsätzen gemäß § 22 BImSchG, also vor Maßnahmen etwa gemäß § 24 oder § 25

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