Territorialstaat

Unter einem Territorialstaat versteht man seit dem hohen Mittelalter einen Staat, in dem sich der Herrschaftsanspruch des Regierenden, dem Territorialfürsten, über ein gewisses Territorium und dessen Bevölkerung erstreckt. Die Verfassung eines solchen Staates wird entsprechend als Territorialverfassung bezeichnet.

Im Gegensatz zu den alten Stammesherzogtümern oder als Personenverbandsstaat organisierten Herrschaften ist im Territorialstaat das Territorium und nicht die Stammeszugehörigkeit oder andere personenbezogene Rechte Grundlage der Herrschaft. Bis ins 16. Jahrhundert hinein und zum Teil darüber hinaus waren Territorialstaaten dualistisch geprägt, so dass dem Territorialherren (den Landesfürsten) die Landstände gegenüberstanden und beide Seiten oft einander gegenüberstehende Rechte und getrennte Institutionen bzw. Verwaltungen besaßen. Dies gilt insbesondere für das Heilige Römische Reich, dessen 300 Einzelterritorien nach und nach die Landesherrschaft erlangten.


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