Therapienotstand

Ein Therapienotstand ist gegeben, wenn die Gesundheit eines Patienten ernsthaft gefährdet ist, aber kein wirksames Medikament zugelassen oder keine anerkannte Behandlungsform etabliert ist.

Der Begriff findet vor allem in der Tiermedizin Anwendung, wo insbesondere für seltenere oder wirtschaftlich weniger bedeutsame Tierarten aufgrund der hohen Anforderungen an eine Arzneimittelzulassung keine zugelassenen wirksamen Arzneimittel zur Verfügung stehen. Er wurde in Deutschland durch § 56a Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) geregelt, seit dem 28. Januar 2022 gilt EU-weit die Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel. Hierbei dürfen nach bestimmten Kriterien Medikamente bei Tieren eingesetzt werden, auch wenn diese keine Zulassung für die jeweilige Tierart oder Indikation besitzen, vorausgesetzt, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier nicht zu befürchten ist. Bei lebensmittelliefernden Tieren ist darüber hinaus zwingend vorgeschrieben, dass der Wirkstoff in Tabelle 1 EU-Verordnung Nr. 37/2010 (vom 22. Dezember 2009 „Rückstandshöchstmengenverordnung“) aufgeführt ist oder zu den sogenannten „out of scope“ Substanzen zählt. Bei Pferden kann diese Einschränkung durch einen Equidenpass umgangen werden, der eine Nutzung als Schlachttier ausschließt.


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